Wegzugsbesteuerung Deutschland 2026: Was Gründer und Unternehmer unbedingt wissen müssen

Aktualisiert: August 202618 Min. Lesezeit

Die Wegzugsbesteuerung (auch "Exit Tax" genannt) ist eine der komplexesten und oft unterschätzten steuerlichen Hürden für deutsche Unternehmer, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern. Dieser Guide erklärt die Regeln auf dem Stand August 2026 – inklusive der Ausweitung auf Investmentfonds seit 2025 und des neuen elektronischen Meldeverfahrens –, zeigt Stolperfallen auf und ordnet ein, welche Gestaltungen es gibt. Er ersetzt keine Steuerberatung.

Warum die Wegzugsbesteuerung 2026 wichtiger ist denn je

Immer mehr deutsche Gründer, Selbstständige und Unternehmer ziehen in Erwägung, ihren Lebensmittelpunkt nach Dubai oder in andere steueroptimierte Jurisdiktionen zu verlagern. Was viele jedoch nicht wissen: Deutschland erhebt beim Wegzug eine sogenannte Exit Tax – die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG (Außensteuergesetz).

Diese Steuer greift insbesondere dann, wenn Sie als Unternehmer wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH-Anteile) halten. Selbst wenn Sie diese Anteile beim Wegzug nicht verkaufen, behandelt der deutsche Fiskus den Wegzug wie einen fiktiven Verkauf – und besteuert die stillen Reserven Ihrer Beteiligung.

Kritisches Missverständnis

Viele Unternehmer glauben: "Ich ziehe nach Dubai, gründe dort eine Firma und zahle keine Steuern mehr." Die Realität: Wenn Sie Anteile von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft halten (seit 2025 unter Umständen auch größere Fondsdepots) und Deutschland verlassen, entsteht eine Steuer von effektiv ca. 25–28 % zzgl. Soli auf die fiktiven Wertsteigerungen – ohne dass Sie einen Euro Verkaufserlös erhalten. Einen Freibetrag von 500.000 €, wie er im Internet kursiert, gibt es nicht.

2026 ist dieses Thema besonders relevant, weil:

  • Seit 2022 keine zinslose Dauerstundung mehr existiert – auch nicht bei Wegzug in ein EU-Land; die Steuer ist spätestens in 7 Jahresraten zu zahlen
  • Seit 1.1.2025 auch Investmentfondsanteile und ETFs oberhalb bestimmter Schwellen erfasst werden
  • Seit 2026 ein verpflichtendes elektronisches Meldeverfahren mit strengeren Fristen und Bußgeldern gilt
  • Zwischen Deutschland und den VAE seit 2022 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr besteht – ohne Abkommensschutz muss der Wegzug sauber sein
  • Die deutschen Finanzbehörden Wegzüge verstärkt prüfen und regelmäßig Sicherheiten verlangen

Dieser Artikel erklärt Ihnen verständlich und auf dem Stand August 2026, wie die Wegzugsbesteuerung funktioniert, wann sie greift, wie hoch sie ist und welche Gestaltungen es gibt. Wichtig: Badruk Setup erbringt keine Steuer- oder Rechtsberatung – die konkrete Umsetzung gehört in die Hände eines auf Wegzugsfälle spezialisierten Steuerberaters.

Was ist neu 2026?

  • Elektronische Meldepflicht: Die Mitteilung nach § 6 AStG ist verpflichtend elektronisch über den amtlichen Vordruck "ASt – Mitteilung nach § 6 AStG" (BMF-Vordruck vom 12.12.2025) abzugeben. Die Fristen wurden verschärft; verspätete oder fehlende Mitteilungen werden mit Bußgeldern belegt.
  • Sicherheiten sind der Regelfall: Wer die Steuer in 7 Jahresraten zahlen will, muss in der Regel Sicherheiten stellen (Bankbürgschaft, Verpfändung von Anteilen oder Depots).
  • Fonds und ETFs seit 1.1.2025 erfasst: Anteile an Investmentfonds fallen unter die Wegzugsbesteuerung (§ 19 Abs. 3 InvStG), wenn Sie mindestens 1 % der Anteile halten oder die Anschaffungskosten mindestens 500.000 € betragen; Anteile an Spezial-Investmentfonds unabhängig von der Höhe.
  • Weiterhin kein DBA mit den VAE: Nach dem BMF-Stand zum 1.1.2026 gibt es kein neues Abkommen und keine Verhandlungen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  • Körperschaftsteuer in Deutschland sinkt ab 2028: Beschlossen ist eine Senkung in fünf Schritten von 15 % auf 10 % (2032). Für die Rechnung "Wegzug oder bleiben" ist das ein neuer Faktor.

Was ist die Wegzugsbesteuerung genau?

Die Wegzugsbesteuerung (international auch "Exit Tax" genannt) ist eine deutsche Steuervorschrift, die im § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelt ist. Sie verhindert, dass deutsche Steuerpflichtige durch Wegzug ins Ausland unrealisierte Wertsteigerungen ihrer Vermögenswerte der deutschen Besteuerung entziehen.

Definition: Wegzugsbesteuerung

Die Wegzugsbesteuerung fingiert beim Wegzug eines Steuerpflichtigen aus Deutschland eine fiktive Veräußerung (einen "virtuellen Verkauf") von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Die stillen Reserven werden besteuert, als hätte der Steuerpflichtige die Anteile zum gemeinen Wert (Verkehrswert) veräußert – auch wenn kein tatsächlicher Verkauf stattfindet.

Rechtsgrundlage: § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG; für Investmentfondsanteile seit 1.1.2025 § 19 Abs. 3 InvStG

Ziel der Regelung

Deutschland möchte verhindern, dass Unternehmer Beteiligungen aufbauen, während sie in Deutschland leben und vom deutschen Rechtssystem profitieren – und dann ins Ausland ziehen, um die Wertsteigerungen steuerfrei zu realisieren. Die Exit Tax sichert das deutsche Besteuerungsrecht für die während der deutschen Ansässigkeit entstandenen stillen Reserven.

Wann greift die Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. Wesentliche Beteiligung

Sie halten mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG, UG – deutsch oder ausländisch) – oder haben innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1 % gehalten. Seit 2025 gilt Entsprechendes für Fondsanteile ab 1 % bzw. 500.000 € Anschaffungskosten

2. Wegzug ins Ausland

Sie verlegen Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland in ein anderes Land (z.B. VAE/Dubai)

3. Stille Reserven vorhanden

Der aktuelle gemeine Wert (Verkehrswert) der Beteiligung ist höher als die Anschaffungskosten (= unrealisierter Gewinn existiert)

4. Mindestens 7 von 12 Jahren steuerpflichtig – und diese Steuerpflicht endet

Sie waren in den letzten 12 Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens 7 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig und beenden diese Steuerpflicht jetzt (= kein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt mehr in Deutschland)

§ 6 AStG – Die Rechtsgrundlage im Detail

Der § 6 Außensteuergesetz ist die zentrale Vorschrift für die Wegzugsbesteuerung. Er wurde mehrfach verschärft: 2022 durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (Wegfall der zinslosen Dauerstundung, 7-von-12-Jahre-Regel), seit 1.1.2025 durch die Ausweitung auf Investmentfondsanteile (§ 19 Abs. 3 InvStG) und 2026 durch das verpflichtende elektronische Meldeverfahren.

Kernaussage § 6 AStG

Sinngemäß: Wer in den letzten zwölf Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und diese Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt beendet, muss Anteile im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung von mindestens 1 %) so versteuern, als hätte er sie im Zeitpunkt des Wegzugs zum gemeinen Wert verkauft. Gleiches gilt, wenn solche Anteile unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen werden oder das deutsche Besteuerungsrecht auf andere Weise ausgeschlossen oder beschränkt wird. (§ 6 Abs. 1 AStG, sinngemäß)

Was bedeutet "wesentliche Beteiligung"?

Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn Sie:

  • Mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten
  • Innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Wegzug zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens 1 % gehalten haben
  • Die Gesellschaft kann deutsch oder ausländisch sein – auch eine Dubai-FZCO, die Sie noch als deutscher Steuerpflichtiger gegründet haben, zählt
  • Seit 1.1.2025 gleichgestellt: Anteile an Investmentfonds/ETFs bei einer Beteiligung von mindestens 1 % oder Anschaffungskosten von mindestens 500.000 €; Anteile an Spezial-Investmentfonds unabhängig von der Höhe (§ 19 Abs. 3 InvStG)

Persönliche Voraussetzung: 7 von 12 Jahren

Zusätzlich müssen Sie in den letzten 12 Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens 7 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Diese Regel gilt seit 2022 und hat die frühere 10-Jahres-Regel ersetzt. Sie trifft damit auch Zugezogene und Rückkehrer, die nur wenige Jahre in Deutschland gelebt haben. Die Jahre müssen nicht zusammenhängend sein.

Wichtig zu wissen

Nicht nur der Umzug löst § 6 AStG aus: Auch die Schenkung oder Vererbung von Anteilen an eine Person, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (z. B. an Ihr bereits in Dubai lebendes Kind), gilt als Wegzugstatbestand. Und: Verkaufen Sie die Anteile vor dem Wegzug, greift nicht § 6 AStG, sondern die normale Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG – mit demselben Steuersatz. Hier ist professionelle Beratung zwingend notwendig!

Berechnung der Wegzugssteuer

Die Höhe der Wegzugsbesteuerung berechnet sich wie folgt:

Gemeiner Wert der Beteiligungz.B. 500.000 €
- Anschaffungskostenz.B. 50.000 €
= Stille Reserven (fiktiver Veräußerungsgewinn)450.000 €
× steuerpflichtiger Anteil (Teileinkünfteverfahren 60 %)270.000 €
× persönlicher Einkommensteuersatz (hier vereinfacht 45 %)121.500 €
+ Solidaritätszuschlag (5,5 % der Steuer)6.682,50 €
= Wegzugssteuer128.182,50 €

* Vereinfachte Rechnung: Der fiktive Veräußerungsgewinn wird nach § 17 EStG im Teileinkünfteverfahren besteuert – 60 % des Gewinns unterliegen Ihrem persönlichen, progressiven Einkommensteuersatz (bis 45 %) zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer. Effektiv ergeben sich in der Regel ca. 25–28 % zzgl. Soli auf den gesamten Wertzuwachs (im Beispiel ca. 28,5 %). Die Abgeltungsteuer von 25 % gilt hier nicht.

Bewertung: Wie das Finanzamt den Wert Ihrer GmbH ermittelt

Maßgeblich ist der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs. Gibt es keine zeitnahen Verkäufe unter fremden Dritten, greift das Finanzamt häufig auf das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) zurück: Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag – in der Regel der bereinigte Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre – wird mit dem Faktor 13,75 multipliziert.

  • Beispiel: 100.000 € nachhaltiger Jahresertrag × 13,75 = 1.375.000 € gemeiner Wert – auch wenn Sie die GmbH am Markt nie für diesen Preis verkaufen könnten
  • Ein Gutachten nach IDW S 1 kann einen niedrigeren Wert belegen, wenn das vereinfachte Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (z. B. starke Abhängigkeit vom Gründer, auslaufende Verträge, hoher Investitionsbedarf)
  • Der Substanzwert (Eigenkapital inkl. Rücklagen) bildet in der Regel die Untergrenze

Gibt es einen Freibetrag?

Im Internet kursiert hartnäckig ein angeblicher Freibetrag von 500.000 € für die Wegzugsbesteuerung. Das ist falsch. Die Zahl 500.000 € taucht im Gesetz nur als Anschaffungskosten-Schwelle für Fondsanteile auf (§ 19 Abs. 3 InvStG). Für Ihre GmbH-Anteile gilt:

  • Es gibt keinen allgemeinen Freibetrag für stille Reserven – die Steuer fällt ab dem ersten Euro Wertzuwachs an
  • Der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG (max. 9.060 €) schmilzt bei Gewinnen über 36.100 € ab und spielt bei realistischen Unternehmenswerten praktisch keine Rolle
  • Auch eine "Verdopplung bei Ehepartnern" gibt es nicht – jeder Gesellschafter versteuert die stillen Reserven seiner eigenen Anteile

Wann greift die Wegzugsbesteuerung NICHT?

Es gibt Fälle, in denen die Wegzugsbesteuerung nicht greift oder rückwirkend entfällt – und einen vermeintlichen Ausweg, den es seit 2022 nicht mehr gibt:

1. Beteiligung unter 1 % (und keine erfassten Fondsanteile)

Halten Sie weniger als 1 % der Anteile an jeder einzelnen Kapitalgesellschaft und hatten auch in den letzten 5 Jahren nie mehr, greift § 6 AStG nicht. Für Fondsanteile gilt zusätzlich die Schwelle von 500.000 € Anschaffungskosten. Allerdings:

  • • Jede Gesellschaft wird einzeln betrachtet – 5 % an einer kleinen UG reichen
  • • Anteile an Spezial-Investmentfonds sind unabhängig von der Höhe erfasst
  • • Bei einem Verkauf nach dem Wegzug können je nach Fall andere deutsche Besteuerungsregeln greifen – individuell prüfen lassen

2. Wegzug in ein EU-/EWR-Land – seit 2022 keine Ausnahme mehr

Bis Ende 2021 wurde die Steuer bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat unbefristet und zinslos gestundet – ein enormer Vorteil gegenüber Dubai. Diese Privilegierung ist mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz weggefallen. Seit 2022 werden Zypern, Malta oder Österreich für § 6 AStG genauso behandelt wie die VAE:

  • • Steuer entsteht mit dem Wegzug und wird mit dem Bescheid fällig
  • • Auf Antrag Zahlung in 7 gleichen Jahresraten – in der Regel gegen Sicherheitsleistung
  • • Kein Unterschied mehr zwischen EU-Staaten und Drittstaaten wie den VAE
  • • Für Wegzüge bis 2021 gelten Übergangsregeln (§ 21 AStG) – individuell prüfen lassen

3. Persönliche Voraussetzung nicht erfüllt oder Personengesellschaft

Wer in den letzten 12 Jahren weniger als 7 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, fällt nicht unter § 6 AStG. Ebenfalls nicht erfasst sind Beteiligungen an Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, OHG, GbR) und Einzelunternehmen. Hier stellen sich beim Wegzug allerdings Betriebsstätten- und Entstrickungsfragen, die ohne DBA mit den VAE eigene Risiken bergen.

4. Rückkehr nach Deutschland binnen 7 Jahren (Rückkehrerregelung)

Kehren Sie innerhalb von 7 Jahren nach dem Wegzug zurück und werden wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt die Wegzugssteuer rückwirkend (§ 6 Abs. 3 AStG); bereits gezahlte Raten werden erstattet. Auf Antrag kann die Frist auf 12 Jahre verlängert werden, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht. Voraussetzung: Die Anteile wurden zwischenzeitlich nicht verkauft oder übertragen, und es gab keine schädlichen Ausschüttungen (mehr als 25 % des Anteilswerts im Wegzugszeitpunkt). Die Rückkehrabsicht sollten Sie dem Finanzamt frühzeitig glaubhaft machen.

Ratenzahlung statt Sofortzahlung: Was seit 2022 gilt

Die Steuer entsteht mit dem Wegzug und wird mit dem Steuerbescheid grundsätzlich sofort fällig. Um die Liquiditätsbelastung zu strecken, gibt es seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz nur noch ein Instrument: die Zahlung in sieben gleichen Jahresraten auf Antrag (§ 6 Abs. 4 AStG). Die frühere Unterscheidung zwischen EU-Wegzug und Drittstaaten-Wegzug ist entfallen.

Bis 2021: Unbefristete zinslose Stundung bei EU/EWR-Wegzug (abgeschafft)

Warum diese Regel in vielen Artikeln noch auftaucht

Bis Ende 2021 wurde die Wegzugssteuer bei Umzug in einen EU-/EWR-Staat automatisch, unbefristet und zinslos gestundet – ein enormer Vorteil gegenüber Dubai. Viele Texte im Netz beschreiben noch diese alte Rechtslage. Seit 2022 gilt sie nicht mehr:

  • Keine automatische Stundung mehr bei Wegzug in EU-/EWR-Staaten
  • Keine unbefristete Stundung "bis zum tatsächlichen Verkauf" – maximal 7 Jahresraten
  • Keine Ratenzahlung ohne Antrag – und in der Regel nicht ohne Sicherheiten

Seit 2022: Ratenzahlung in 7 Jahresraten – für alle Zielländer, auch Dubai

Zahlung in sieben gleichen Jahresraten auf Antrag

Ob Sie nach Dubai, Zypern oder in die Schweiz ziehen, spielt keine Rolle mehr. Auf Antrag können Sie die festgesetzte Wegzugssteuer in sieben gleichen Jahresraten zahlen:

1.

Antrag erforderlich

Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen – am besten zusammen mit der Mitteilung nach § 6 AStG. Ohne Antrag ist die gesamte Steuer sofort fällig

2.

Sieben gleiche Jahresraten

Die Steuerschuld wird in 7 gleiche Jahresraten aufgeteilt; die erste Rate wird nach aktuellem Stand mit dem Steuerbescheid fällig, die weiteren jeweils zum 31. Juli der Folgejahre

3.

Sicherheitsleistung ist der Regelfall

Die Ratenzahlung wird in der Regel nur gegen Sicherheiten gewährt – z.B. Bankbürgschaft, Verpfändung der GmbH-Anteile oder eines Depots. Die Finanzämter machen davon 2026 regelmäßig Gebrauch

4.

Keine laufende Verzinsung – aber Widerrufsgründe

Stundungszinsen fallen auf die Jahresraten nach aktueller Gesetzesfassung nicht an. Dafür wird die Restschuld sofort fällig, wenn ein Widerrufsgrund eintritt (siehe unten)

5.

Jährliche Mitteilungspflichten

Bis zum 31. Juli jedes Jahres müssen Sie Ihre aktuelle Anschrift mitteilen und bestätigen, dass Ihnen die Anteile weiterhin zuzurechnen sind – seit 2026 elektronisch über den Vordruck "ASt – Mitteilung nach § 6 AStG"

Achtung: Ratenzahlung wird widerrufen – Restschuld sofort fällig

Die Ratenzahlung wird widerrufen und die gesamte noch offene Steuer wird sofort fällig, wenn:

  • • Sie die Anteile ganz oder teilweise verkaufen, verschenken, in eine andere Gesellschaft einbringen oder sie vererbt werden
  • • Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr insgesamt mehr als 25 % des Anteilswerts im Wegzugszeitpunkt übersteigen (schädliche Ausschüttung)
  • • Sie die jährliche Mitteilung oder die Anzeige eines solchen Ereignisses (nach aktuellem Stand innerhalb eines Monats) versäumen
  • • Sie eine Jahresrate nicht fristgerecht zahlen

Praxisbeispiele: So wirkt sich die Wegzugsbesteuerung aus

Hier sind realistische Szenarien, die zeigen, wann und wie die Wegzugsbesteuerung deutsche Unternehmer betrifft (vereinfacht gerechnet, Steuersätze gerundet, ohne Kirchensteuer):

Beispiel 1: Online-Coach mit GmbH (wesentliche Beteiligung)

Ausgangssituation:

  • • Sebastian, 38, Online Business Coach, seit über 7 Jahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig
  • • Hält 100 % der Anteile an seiner deutschen GmbH
  • • Anschaffungskosten der Anteile: 25.000 € (Stammkapital)
  • • Nachhaltiger Jahresertrag ca. 43.600 € → gemeiner Wert nach vereinfachtem Ertragswertverfahren (× 13,75): ca. 600.000 €
  • • Stille Reserven: 575.000 €
  • • Plant Umzug nach Dubai + Freezone-Firma

Steuerliche Folgen bei Wegzug:

  • • Stille Reserven: 575.000 €
  • • Steuerpflichtig nach Teileinkünfteverfahren (60 %): 345.000 €
  • • Einkommensteuer (vereinfacht 45 %): 155.250 €
  • • Solidaritätszuschlag (5,5 %): 8.538,75 €
  • Wegzugssteuer: ca. 163.800 € (effektiv ca. 28,5 % der stillen Reserven)

Mögliche Lösung:

Sebastian beantragt die Zahlung in 7 Jahresraten = ca. 23.400 € pro Jahr, gegen Sicherheitsleistung (z.B. Verpfändung der GmbH-Anteile). Ausschüttungen aus der GmbH hält er unter 25 % des Anteilswerts, damit die Ratenzahlung nicht widerrufen wird. Da er weiterhin 100 % einer deutschen GmbH hält, greift zudem bis zu 10 Jahre die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG); Dividenden unterliegen ohne DBA der vollen Kapitalertragsteuer von 25 % + Soli. Alternativ prüft sein Steuerberater den Verkauf oder die Umwandlung vor dem Wegzug.

Beispiel 2: E-Commerce-Unternehmerin mit UG (kleine Firma, trotzdem steuerpflichtig)

Ausgangssituation:

  • • Laura, 31, E-Com-Shop-Betreiberin
  • • Hält 100 % einer UG (haftungsbeschränkt)
  • • Anschaffungskosten: 1.000 € (Stammkapital UG)
  • • Gemeiner Wert: 180.000 €
  • • Stille Reserven: 179.000 €
  • • Zieht nach Dubai

Steuerliche Folgen:

  • • Stille Reserven: 179.000 €
  • • Steuerpflichtig nach Teileinkünfteverfahren (60 %): 107.400 €
  • • Einkommensteuer (vereinfacht 42 %): 45.108 €
  • • Solidaritätszuschlag (5,5 %): 2.480,94 €
  • Wegzugssteuer: ca. 47.600 € (effektiv ca. 26,6 %)

Ergebnis:

Auch bei einer kleinen UG fällt Wegzugssteuer an – einen Freibetrag gibt es nicht. Laura kann die Steuer auf Antrag in 7 Jahresraten von ca. 6.800 € zahlen (in der Regel gegen Sicherheit) oder mit ihrem Steuerberater prüfen, ob die Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren angesichts der starken Abhängigkeit vom Shop-Betreiber realistisch ist. Die Mitteilung nach § 6 AStG muss sie in jedem Fall fristgerecht elektronisch abgeben.

Beispiel 3: Software-Unternehmer (hohe stille Reserven)

Ausgangssituation:

  • • Michael, 42, SaaS-Unternehmer
  • • Hält 80 % der Anteile an seiner deutschen GmbH
  • • Anschaffungskosten: 50.000 €
  • • Gemeiner Wert seiner Anteile: 3.500.000 €
  • • Stille Reserven: 3.450.000 €
  • • Plant Wegzug nach Dubai

Steuerliche Folgen:

  • • Stille Reserven: 3.450.000 €
  • • Steuerpflichtig nach Teileinkünfteverfahren (60 %): 2.070.000 €
  • • Einkommensteuer (vereinfacht 45 %): 931.500 €
  • • Solidaritätszuschlag (5,5 %): 51.232,50 €
  • Wegzugssteuer: ca. 982.700 € (effektiv ca. 28,5 %)

Herausforderung:

Knapp 1 Mio. € Steuer, ohne dass ein Euro Verkaufserlös fließt. Selbst in 7 Jahresraten sind das über 140.000 € pro Jahr – und das Finanzamt wird Sicherheiten in entsprechender Höhe verlangen.

Mögliche Strategien (nur mit Steuerberater):

  • • Ratenzahlung mit Sicherheitsleistung (Verpfändung der Anteile, Bankbürgschaft)
  • • Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG vor dem Wegzug – Personengesellschaften fallen nicht unter § 6 AStG, aber Betriebsstättenfragen, Umwandlungskosten und Besteuerung der offenen Rücklagen beachten
  • • Einbringung der Anteile in eine Familienstiftung
  • • Verkauf oder Teilverkauf vor dem Wegzug (gleicher Steuersatz, aber echte Liquidität)
  • • Rückkehroption: Frist von 7 Jahren (verlängerbar auf 12) bewusst offenhalten
  • • Spezialisierte Steuerberatung zwingend erforderlich!

Beispiel 4: Kleinunternehmer ohne GmbH

Ausgangssituation:

  • • Anna, 29, Freelance-Designerin
  • • Arbeitet als Einzelunternehmerin (keine GmbH/UG)
  • • Keine Beteiligung an Kapitalgesellschaften
  • • ETF-Depot mit Anschaffungskosten von 120.000 €
  • • Zieht nach Dubai und gründet dort eine Freezone-Firma

Steuerliche Folgen:

Keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Die Regel gilt nur für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und – seit 2025 – für Fondsanteile ab 1 % bzw. 500.000 € Anschaffungskosten; Annas ETF-Depot liegt darunter. Zu prüfen bleibt, ob mit der Verlagerung des Einzelunternehmens Betriebsvermögen "entstrickt" wird – bei einem reinen Dienstleistungsbetrieb ohne wesentliche Wirtschaftsgüter ist das Risiko meist überschaubar, sollte aber mit dem Steuerberater geklärt werden. Ihre deutsche Steuerpflicht muss sie ordnungsgemäß beenden (Abmeldung, Steuererklärung für das Wegzugsjahr).

Häufige Fehler und Stolperfallen bei der Wegzugsbesteuerung

Viele Unternehmer unterschätzen die Komplexität der Wegzugsbesteuerung. Diese Fehler können zu massiven Steuernachzahlungen, Zinsen und Strafen führen:

Fehler 1: "Ich gründe eine Dubai Firma, dann bin ich steuerfrei"

Falsch! Solange Sie in Deutschland ansässig sind (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt), sind Sie mit Ihrem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig – auch wenn Sie eine Dubai-Firma haben. Wird die Dubai-Firma zudem faktisch aus Deutschland geführt, ist sie selbst in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig (Ort der Geschäftsleitung, § 10 AO). Die Wegzugsbesteuerung greift erst beim tatsächlichen Wegzug – dann aber auch auf die Anteile an der Dubai-Firma, wenn Sie diese noch als deutscher Steuerpflichtiger gegründet haben.

Fehler 2: Ratenzahlung nicht rechtzeitig beantragen

Viele gehen davon aus, die Steuer werde "automatisch gestundet" – das gilt seit 2022 nicht mehr, auch nicht bei Wegzug in ein EU-Land. Ohne Antrag auf Zahlung in 7 Jahresraten ist die gesamte Steuer mit dem Bescheid fällig. Und ohne vorbereitete Sicherheiten (Bürgschaft, Verpfändung) scheitert der Antrag häufig oder verzögert sich – das kann zur Liquiditätskrise führen.

Fehler 3: Keine professionelle Bewertung der GmbH

Der gemeine Wert der Beteiligung ist oft höher als gedacht. Ohne belastbare Bewertung setzt das Finanzamt den Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren an (Faktor 13,75 auf den nachhaltigen Jahresertrag) – bei ertragsstarken, aber gründerabhängigen Firmen meist zu Ihren Ungunsten.

Fehler 4: Meldepflichten ignorieren

Seit 2026 ist die Mitteilung nach § 6 AStG elektronisch über den amtlichen Vordruck "ASt – Mitteilung nach § 6 AStG" abzugeben. Ereignisse wie Verkauf, Schenkung oder hohe Ausschüttungen sind kurzfristig anzuzeigen, dazu kommt die jährliche Bestätigung bis 31. Juli. Verspätung kostet Bußgeld – und bei laufender Ratenzahlung wird die gesamte Restschuld sofort fällig!

Fehler 5: Wegzug nicht richtig durchführen

Nur aus Deutschland "abmelden" reicht nicht. Sie müssen Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) tatsächlich aufgeben: Wohnung in DE aufgeben (eine jederzeit nutzbare Wohnung mit Schlüsselgewalt reicht bereits für einen Wohnsitz), Mietvertrag in Dubai, Emirates ID, Aufenthaltstage dokumentieren, Lebensmittelpunkt nachweisbar in die VAE verlagern. Ohne DBA gibt es keine Tie-Breaker-Regel, die im Zweifel für Dubai entscheidet.

Fehler 6: Anteile vor Wegzug verkaufen (ohne Planung)

Manche denken: "Ich verkaufe die GmbH vor dem Wegzug, dann greift die Wegzugssteuer nicht." Das stimmt – aber der Verkaufsgewinn wird dann normal in Deutschland besteuert (§ 17 EStG, Teileinkünfteverfahren), also mit demselben Steuersatz. Ob der Verkauf sinnvoll ist, hängt vom Käufer, dem erzielbaren Preis und der Liquidität ab – nicht vom Steuersatz. Hier ist Planung nötig!

Fehler 7: Zu früh oder zu spät handeln

Die Wegzugsbesteuerung ist zeitkritisch. Handeln Sie zu früh, verschenken Sie Optimierungspotenziale. Handeln Sie zu spät, haben Sie keine Zeit mehr für Strukturierung. Ideal: 12-18 Monate vor geplantem Wegzug mit Planung beginnen.

Fehler 8: Fonds- und ETF-Depot vergessen

Seit 1.1.2025 fallen auch Anteile an Investmentfonds und ETFs unter die Wegzugsbesteuerung, wenn Sie mindestens 1 % der Anteile halten oder die Anschaffungskosten 500.000 € oder mehr betragen (bei Spezial-Investmentfonds unabhängig von der Höhe). Wer sein Depot bei der Planung ausklammert, erlebt beim Wegzug eine böse Überraschung.

Legale Optimierungsstrategien für die Wegzugsbesteuerung

Die Wegzugsbesteuerung lässt sich nicht komplett vermeiden – aber mit Planung lassen sich Steuerlast und Liquiditätsbelastung steuern. Alle folgenden Gestaltungen gehören ausschließlich in die Hände eines spezialisierten Steuerberaters:

1. Umwandlung in eine GmbH & Co. KG prüfen

Beteiligungen an Personengesellschaften fallen nicht unter § 6 AStG. Wird die GmbH vor dem Wegzug in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, entfällt der fiktive Verkauf der Anteile.

Aber:

  • • Die Umwandlung kann thesaurierte Gewinne als ausgeschüttet gelten lassen und Steuer auslösen (§ 7 UmwStG)
  • • Nach dem Wegzug bleiben die Gewinne der deutschen Betriebsstätte in Deutschland steuerpflichtig – ohne DBA mit den VAE ohne Abkommensschutz; bei Verlagerung von Funktionen nach Dubai stellen sich Betriebsstätten- und Entstrickungsfragen
  • • Umwandlungskosten, Notar, Haftung und laufende Mehrkosten einkalkulieren

2. Ratenzahlung in 7 Jahresraten nutzen

Strecken Sie die Steuer auf Antrag über 7 Jahre. Das schont die Liquidität und gibt Ihnen Zeit, Ihr Dubai-Geschäft aufzubauen.

Vorteile:

  • • Keine sofortige Zahlung des Gesamtbetrags
  • • Nach aktueller Gesetzesfassung keine laufenden Stundungszinsen auf die Raten
  • • Vorzeitige Tilgung jederzeit möglich
  • • Voraussetzung: rechtzeitiger Antrag, Sicherheiten (Bürgschaft, Verpfändung), Einhaltung der Mitteilungspflichten, keine Ausschüttungen über 25 % des Anteilswerts

3. Zeitpunkt des Wegzugs optimieren

Bewertungsstichtag für die stillen Reserven ist der Zeitpunkt, in dem Ihre unbeschränkte Steuerpflicht endet.

Überlegungen:

  • • Das vereinfachte Ertragswertverfahren nutzt in der Regel den Durchschnitt der letzten drei Jahre – ein Wegzug nach schwächeren Jahren senkt die Bemessungsgrundlage
  • • Ein Wegzug vor einem großen Wachstumssprung (neuer Großkunde, Finanzierungsrunde) kann erheblich günstiger sein
  • • Vorsicht: Keine künstliche Wertminderung (Gestaltungsmissbrauch, § 42 AO!)

4. Familienstiftung oder Holding prüfen

Werden die Anteile vor dem Wegzug auf eine deutsche Familienstiftung übertragen, halten nicht mehr Sie als natürliche Person die Beteiligung – Ihr Wegzug löst für diese Anteile dann keinen fiktiven Verkauf aus. Dafür stellen sich Fragen der Schenkung- und Erbschaftsteuer (inkl. Erbersatzsteuer), der laufenden Besteuerung der Stiftung und der Kontrolle über das Vermögen. Holding-Strukturen ändern an § 6 AStG nichts, solange Sie die Holding-Anteile persönlich halten – sie können aber Verkauf und Ausschüttungspolitik erleichtern.

⚠️ Extrem komplex – nur mit spezialisierter Steuerberatung!

5. Verkauf oder Teilverkauf vor Wegzug

Unter bestimmten Umständen kann es sinnvoll sein, die Beteiligung ganz oder teilweise vor dem Wegzug zu veräußern.

Vorteil:

Der Veräußerungsgewinn wird nach § 17 EStG im Teileinkünfteverfahren besteuert – also mit demselben Satz wie die Wegzugssteuer. Der Vorteil liegt nicht im Steuersatz, sondern in der Liquidität: Sie zahlen die Steuer aus einem echten Erlös statt aus fiktivem Gewinn, ohne Sicherheiten, Raten und Widerrufsrisiken. Achtung: Ein späterer Verkauf deutscher GmbH-Anteile aus Dubai heraus bleibt in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (§ 49 EStG) – ohne DBA gibt es dafür keine Freistellung.

⚠️ Sehr komplex, abhängig von individueller Situation und Bewertung!

6. Professionelle Unternehmensbewertung

Lassen Sie den gemeinen Wert Ihrer GmbH von einem Sachverständigen bewerten (IDW S 1), bevor das Finanzamt das vereinfachte Ertragswertverfahren mit Faktor 13,75 ansetzt.

Vorteil:

  • • Nachvollziehbare Argumentation gegenüber dem Finanzamt
  • • Vermeidung überhöhter Schätzungen
  • • Planungssicherheit für Ratenhöhe und Sicherheiten

7. Rückkehroption offenhalten

Wer nicht sicher ist, ob Dubai dauerhaft passt, sollte die Rückkehrerregelung im Blick behalten: Kehren Sie innerhalb von 7 Jahren zurück (auf Antrag verlängerbar auf 12), entfällt die Steuer rückwirkend; gezahlte Raten werden erstattet.

Bedingungen:

  • • Rückkehrabsicht dem Finanzamt glaubhaft machen (am besten schon mit der Mitteilung nach § 6 AStG)
  • • Anteile in der Zwischenzeit nicht verkaufen oder übertragen
  • • Ausschüttungen unter 25 % des Anteilswerts im Wegzugszeitpunkt halten

Wichtiger Hinweis zur Optimierung

Alle Optimierungsstrategien müssen wirtschaftlich begründet sein und dürfen nicht nur der Steuervermeidung dienen (§ 42 AO – Gestaltungsmissbrauch). Arbeiten Sie unbedingt mit spezialisierten Steuerberatern zusammen, die Erfahrung mit Wegzugsfällen und internationalem Steuerrecht haben. Badruk Setup selbst erbringt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Dubai-Besonderheit: Kein DBA – dafür § 2 AStG

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE ist am 31.12.2021 ausgelaufen. Deutschland hat es bewusst nicht verlängert; nach dem BMF-Stand zum 1.1.2026 gibt es weder ein neues Abkommen noch Verhandlungen. An § 6 AStG selbst ändert das nichts – die Wegzugssteuer fällt bei jedem Wegzug an. Es ändert aber alles drumherum:

  • Keine Tie-Breaker-Regel: Ob Sie in Deutschland noch ansässig sind, entscheidet allein deutsches Recht (Wohnsitz § 8 AO, gewöhnlicher Aufenthalt § 9 AO). Eine "183-Tage-Regel" gibt es ohne DBA nicht.
  • Keine Abkommensvorteile nach dem Wegzug: Dividenden Ihrer deutschen GmbH unterliegen der vollen Kapitalertragsteuer von 25 % + Soli; ein späterer Verkauf deutscher GmbH-Anteile bleibt in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (§ 49 EStG). Die VAE erheben 0 % Einkommensteuer – eine Anrechnung läuft daher ins Leere.
  • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG): Die VAE sind mit 0 % Einkommensteuer ein Niedrigsteuerland. Wer als deutscher Staatsangehöriger in den letzten 10 Jahren vor dem Wegzug mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält (z.B. mehr als 30 % an einer deutschen Gesellschaft, mehr als 30 % der Einkünfte oder des Vermögens in Deutschland), bleibt bis zu 10 Jahre nach dem Wegzug mit erweiterten inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig.
  • Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) und Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG): Eine Dubai-Firma, die faktisch aus Deutschland geführt wird, ist in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig. Passive Einkünfte einer Dubai-Gesellschaft können deutschen Anteilseignern zugerechnet werden, solange diese in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Rechenfaktor 2026: Deutschland senkt die Körperschaftsteuer

Eine deutsche Kapitalgesellschaft trägt 2026 rund 30–31 % Gesamtbelastung (15 % KSt + Soli + Gewerbesteuer). Beschlossen ist eine Senkung der Körperschaftsteuer in fünf Schritten ab 2028 auf 10 % im Jahr 2032 – die Gesamtbelastung sinkt dann auf ca. 25,9 %. Wer ausschließlich wegen der Unternehmenssteuer wegziehen will, sollte diese Entwicklung gegen Wegzugssteuer, fehlendes DBA, Substanzkosten und die 0 %/9 % Corporate Tax in Dubai rechnen. Der eigentliche Hebel eines echten Wegzugs liegt auf der persönlichen Ebene: 0 % Einkommensteuer, keine Kapitalertragsteuer, keine Steuer auf Ausschüttungen der Dubai-Firma.

Vertiefung: Kein DBA Deutschland–VAE: Was das für Ihre Steuerpflicht bedeutet und Steuerpflicht von Deutschland nach Dubai verlagern.

So führen Sie Ihren Wegzug nach Dubai steuerlich korrekt durch

Ein steuerlicher Wegzug ist mehr als nur "aus Deutschland abmelden". Ohne DBA entscheidet allein deutsches Recht darüber, ob Ihre unbeschränkte Steuerpflicht wirklich endet. Folgende Schritte sind entscheidend:

1

Wohnsitz in Deutschland komplett aufgeben

  • • Mietwohnung kündigen oder Eigentum verkaufen/langfristig vermieten
  • • Keine Wohnung "zur Verfügung" behalten (auch nicht bei Familie!) – Schlüsselgewalt über eine jederzeit nutzbare Wohnung begründet einen Wohnsitz nach § 8 AO
  • • Abmeldung beim Einwohnermeldeamt mit neuem Wohnsitz im Ausland
  • • Nachweis: Kündigungsbestätigung, Mietvertrag (Ejari) und Emirates ID in Dubai
2

Lebensmittelpunkt nach Dubai verlagern

  • Residence Visa für die VAE beantragen (über Freezone-Firma, 2 Jahre gültig; Medical und Biometrie erfordern persönliche Anwesenheit)
  • Emirates ID erhalten (zentraler Nachweis der Residency)
  • Mietvertrag in Dubai abschließen und registrieren (Ejari)
  • Bankkonto in Dubai eröffnen, Krankenversicherung abschließen (Pflicht für Residents)
  • • Tatsächlich die meiste Zeit des Jahres in Dubai verbringen – idealerweise zieht die Familie mit
3

Tax Residency Certificate (TRC) der VAE beantragen

  • • Ausgestellt von der Federal Tax Authority (FTA) der VAE
  • • Voraussetzung für natürliche Personen: 183 Tage im Jahr in den VAE – oder 90 Tage mit VAE-Residency plus Wohnung, Job oder Firma in den VAE (Cabinet Decision 85/2022)
  • • Wichtiger Nachweis für die VAE-Seite – aber ohne DBA keine automatische Bindungswirkung für das deutsche Finanzamt
  • • Für Deutschland zählt allein, dass Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt tatsächlich aufgegeben wurden
4

Finanzamt informieren – Mitteilung nach § 6 AStG

  • • Mitteilung nach § 6 AStG elektronisch über den amtlichen Vordruck "ASt – Mitteilung nach § 6 AStG" abgeben – fristgerecht, sonst drohen Bußgelder
  • • Unternehmensbewertung bzw. Gutachten vorlegen
  • • Antrag auf Zahlung in 7 Jahresraten stellen und Sicherheiten anbieten
  • • Steuererklärung für das Wegzugsjahr abgeben; in den Folgejahren ggf. Erklärung als beschränkt bzw. erweitert beschränkt Steuerpflichtiger (§ 2 AStG)
  • • Jährlich bis 31. Juli: Anschrift mitteilen und Anteilsbesitz bestätigen
5

Aufenthaltstage dokumentieren

  • • Flugtickets, Ein- und Ausreisestempel, Mietzahlungen, Kreditkartenabrechnungen aufbewahren
  • • Nicht wegen einer "183-Tage-Regel" – die gibt es ohne DBA nicht –, sondern als Nachweis, dass Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr in Deutschland liegt
  • • Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland begründet einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) – kurze Unterbrechungen zählen nicht
  • • Wichtig für spätere Prüfungen und für das TRC der VAE
6

Wirtschaftliche Bindungen und Geschäftsleitung verlagern

  • • Geschäftsleitung der Dubai-Firma tatsächlich in Dubai ausüben (§ 10 AO) – Entscheidungen, Verträge, Büro vor Ort
  • • Neue Verträge über die Dubai-Firma abwickeln, Substanz aufbauen (Büro, Buchführung, ggf. Mitarbeiter)
  • • Familiäre Bindungen (wenn möglich) ebenfalls verlagern
  • • Beteiligungen und Einkünfte in Deutschland im Blick behalten – mehr als 30 % lösen die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) aus

Red Flags: Was Sie vermeiden müssen

  • • Wohnung in Deutschland behalten ("nur für Besuche") – Schlüsselgewalt reicht für einen Wohnsitz
  • • Familie bleibt in Deutschland (Lebensmittelpunkt bleibt erkennbar in Deutschland)
  • • Lange Aufenthalte in Deutschland – ohne DBA gibt es keine Tie-Breaker-Regel zu Ihren Gunsten
  • • Dubai-Firma wird faktisch aus Deutschland geführt (§ 10 AO)
  • • Keine Emirates ID / kein Residence Visa
  • • Keine echte Wohnung in Dubai (nur Hotelübernachtungen)
  • • Mitteilung nach § 6 AStG vergessen oder verspätet abgegeben

Deutsche Finanzbehörden prüfen Wegzüge in Niedrigsteuerländer intensiv. Formale Abmeldung allein reicht nicht – der Wegzug muss substanziell und nachweisbar sein! Zwei-Wohnsitz-Modelle und Teiljahres-Kompromisse, die unter dem Abkommen noch funktionierten, sind heute deutlich riskanter.

Wie Badruk Setup Sie beim Wegzug nach Dubai unterstützt

Die Wegzugsbesteuerung ist eines der komplexesten Themen im deutschen Steuerrecht – und sie gehört in die Hände eines spezialisierten Steuerberaters. Badruk Setup erbringt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Unsere Rolle ist eine andere: Wir sorgen seit 2019 dafür, dass die Dubai-Seite Ihres Wegzugs sauber, schnell und mit echter Substanz aufgebaut wird – mit über 200 begleiteten Gründungen:

Erstgespräch & Einordnung

Wir klären mit Ihnen, ob § 6 AStG, § 2 AStG oder das fehlende DBA für Ihre Situation relevant sein könnten – und vermitteln Sie bei Bedarf an spezialisierte Steuerberater für Wegzugsfälle

Koordination mit Ihrem Steuerberater

Wir stimmen den Zeitplan von Gründung, Visa und Umzug mit Ihrem Steuerberater ab, damit Bewertung, Mitteilung nach § 6 AStG und Ratenzahlungsantrag zum richtigen Zeitpunkt vorliegen

Substanz in Dubai

Büro oder Flexi-Desk, Ejari-Mietvertrag, Geschäftsleitung vor Ort, Buchführung – damit Ihre Dubai-Firma nicht als "aus Deutschland geführt" gilt

Dubai Firmengründung

Komplette Abwicklung Ihrer Freezone-Firmengründung (z.B. IFZA) inkl. Residence Visa, Emirates ID und Bankkonto-Begleitung – Lizenz in 2–5 Werktagen, kompletter Prozess realistisch in 2–4 Wochen

Relocation-Roadmap

Strukturierter Ablauf für Ihren Umzug: Abmeldung, Wohnung, Krankenversicherung, Schule, Bank – alles, was den Wegzug nachweisbar macht

Laufende Betreuung

Corporate-Tax-Registrierung und -Filing, UBO-Register, Lizenz-Renewal, Unterstützung beim Tax Residency Certificate der VAE

Wir arbeiten mit spezialisierten Steuerberatern zusammen, die Erfahrung mit deutschem und internationalem Steuerrecht haben. Unser Ziel: ein Wegzug, der einer Prüfung standhält, und eine Dubai-Struktur mit echter Substanz.

FAQ – Häufige Fragen zur Wegzugsbesteuerung

1. Muss ich die Wegzugssteuer sofort zahlen?

Grundsätzlich wird die Steuer mit dem Bescheid fällig. Auf Antrag können Sie sie in 7 gleichen Jahresraten zahlen – in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Eine automatische, zinslose Dauerstundung gibt es seit 2022 nicht mehr, auch nicht bei Wegzug in ein EU-Land.

2. Gilt die Wegzugssteuer auch für kleine Beteiligungen?

Ja, ab 1 % Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Auch wenn Sie die 1-%-Schwelle nur innerhalb der letzten 5 Jahre überschritten haben, kann die Wegzugsbesteuerung greifen. Einen Freibetrag, der kleine Firmen ausnimmt, gibt es nicht.

3. Was passiert, wenn ich nach Deutschland zurückkehre?

Kehren Sie innerhalb von 7 Jahren zurück (auf Antrag verlängerbar auf 12) und haben die Anteile weder verkauft noch übertragen und keine Ausschüttungen über 25 % des Anteilswerts vorgenommen, entfällt die Wegzugssteuer rückwirkend. Bereits gezahlte Raten werden erstattet.

4. Gibt es einen Freibetrag von 500.000 €?

Nein. Diese Angabe kursiert im Netz, ist aber falsch. Die Steuer fällt ab dem ersten Euro Wertzuwachs an; der minimale Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG (max. 9.060 €) schmilzt bei höheren Gewinnen vollständig ab. Die Zahl 500.000 € ist lediglich die Anschaffungskosten-Schwelle, ab der seit 2025 Fondsanteile erfasst werden.

5. Muss ich wirklich 183 Tage in Dubai sein?

Für das Tax Residency Certificate der VAE gelten 183 Tage – oder 90 Tage mit VAE-Residency plus Wohnung, Job oder Firma in den VAE. Für das deutsche Finanzamt gibt es ohne DBA keine "183-Tage-Regel": Entscheidend ist, dass Sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland tatsächlich aufgegeben haben. Wer eine Wohnung in Deutschland behält, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig – egal, wie viele Tage er in Dubai verbringt.

6. Kann ich die Wegzugssteuer vermeiden, indem ich meine GmbH vor dem Wegzug verkaufe?

Die Wegzugssteuer entfällt dann, aber der Verkauf wird als Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG im Teileinkünfteverfahren besteuert – mit demselben Steuersatz. Der Unterschied liegt in der Liquidität und im Wegfall von Sicherheiten und Widerrufsrisiken, nicht im Steuersatz. Ob das sinnvoll ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab – professionelle Beratung ist hier zwingend erforderlich.

7. Gilt die Wegzugsbesteuerung auch für ausländische Firmen?

Ja. Die Wegzugsbesteuerung gilt für Beteiligungen an allen Kapitalgesellschaften – egal ob deutsch oder ausländisch. Das betrifft auch eine Dubai-FZCO, die Sie gegründet haben, während Sie noch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren: Ihr Wertzuwachs bis zum Wegzug wird besteuert.

8. Was passiert, wenn ich die Mitteilungen nach § 6 AStG vergesse?

Seit 2026 ist die Mitteilung verpflichtend elektronisch über den Vordruck "ASt – Mitteilung nach § 6 AStG" abzugeben. Verspätete oder fehlende Mitteilungen werden mit Bußgeldern belegt; bei laufender Ratenzahlung wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Nehmen Sie die Meldepflichten sehr ernst!

9. Wie wird der Wert meiner GmbH ermittelt?

Maßgeblich ist der gemeine Wert. Ohne zeitnahe Verkäufe wendet das Finanzamt häufig das vereinfachte Ertragswertverfahren an: nachhaltiger Jahresertrag (in der Regel Durchschnitt der letzten drei Jahre) × Faktor 13,75. Ein Gutachten nach IDW S 1 kann einen niedrigeren Wert belegen, wenn das vereinfachte Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

10. Brauche ich einen Steuerberater?

Ja, unbedingt! Die Wegzugsbesteuerung ist extrem komplex, und Fehler können Sie Hunderttausende Euro kosten. Arbeiten Sie mit Steuerberatern, die auf internationales Steuerrecht und Wegzugsfälle spezialisiert sind. Badruk Setup erbringt keine Steuerberatung, sondern begleitet die Dubai-Seite.

11. Was ist mit meiner deutschen GmbH nach dem Wegzug?

Sie können die deutsche GmbH behalten. Die GmbH selbst bleibt in Deutschland steuerpflichtig (ca. 30–31 % Gesamtbelastung 2026, sinkend ab 2028). Sie persönlich sind nach dem Wegzug mit deutschen Einkünften beschränkt steuerpflichtig: Dividenden unterliegen ohne DBA der vollen Kapitalertragsteuer von 25 % + Soli. Halten Sie mehr als 30 % an der GmbH, greift zudem bis zu 10 Jahre die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG). Achten Sie außerdem darauf, dass Ausschüttungen während der Ratenzahlung 25 % des Anteilswerts nicht übersteigen.

12. Gilt die Wegzugsbesteuerung auch für Einzelunternehmer?

Nein. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft nur Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und seit 2025 bestimmte Fondsanteile. Einzelunternehmer und Freiberufler sind davon nicht betroffen – müssen aber Entstrickungs- und Betriebsstättenfragen bei der Verlagerung ihres Betriebs prüfen lassen und ihre deutsche Steuerpflicht ordnungsgemäß beenden.

13. Wie lange dauert die Abwicklung mit dem Finanzamt?

Das hängt vom Einzelfall ab. Mit guter Vorbereitung (Unternehmensbewertung, vollständige Unterlagen, Antrag auf Ratenzahlung samt Sicherheiten) dauert es in der Regel mehrere Monate bis zur Festsetzung der Wegzugssteuer. Die Mitteilung nach § 6 AStG selbst ist dagegen fristgebunden und muss unabhängig davon rechtzeitig erfolgen.

14. Kann ich die Wegzugssteuer später noch anfechten?

Grundsätzlich ja, durch Einspruch gegen den Steuerbescheid. Allerdings sind die Fristen kurz (in der Regel 1 Monat). Deshalb ist es wichtig, von Anfang an alles korrekt aufzusetzen.

15. Wann sollte ich mit der Planung beginnen?

Ideal: 12-18 Monate vor geplantem Wegzug. Das gibt Ihnen genug Zeit für Unternehmensbewertung, Strukturentscheidungen, Antrag auf Ratenzahlung samt Sicherheiten und Dubai-Firmengründung ohne Zeitdruck.

16. Gilt die Wegzugsbesteuerung auch für ETFs und Fonds?

Ja, seit 1.1.2025 (§ 19 Abs. 3 InvStG): wenn Sie mindestens 1 % der Anteile eines Investmentfonds halten oder die Anschaffungskosten mindestens 500.000 € betragen. Anteile an Spezial-Investmentfonds sind unabhängig von der Höhe erfasst. Kleinere Depots sind nicht betroffen.

17. Welche Rolle spielt das fehlende DBA mit den VAE?

Für die Höhe der Wegzugssteuer keine – sie fällt bei jedem Wegzug an. Aber ohne DBA gibt es keine Tie-Breaker-Regel bei doppelter Ansässigkeit, keine Ermäßigung der Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und keinen Abkommensschutz gegen § 2 AStG. Der Wegzug muss deshalb sauberer sein als früher. Details: Kein DBA Deutschland–VAE.

Fazit: Wegzugsbesteuerung intelligent angehen

Die Wegzugsbesteuerung ist eine der größten steuerlichen Hürden für deutsche Unternehmer, die nach Dubai auswandern möchten. Sie ist komplex, potenziell teuer und wird von vielen unterschätzt.

Die gute Nachricht: Mit der richtigen Planung und spezialisierter Steuerberatung lässt sich die Belastung steuern und über Jahre strecken. Die Zahlung in 7 Jahresraten, die Rückkehrerregelung (7 Jahre, verlängerbar auf 12), eine belastbare Unternehmensbewertung und Gestaltungen wie GmbH & Co. KG, Familienstiftung oder Verkauf vor dem Wegzug bieten echte Spielräume. Einen Freibetrag von 500.000 € gibt es allerdings nicht.

Die schlechte Nachricht: Fehler bei der Wegzugsbesteuerung sind extrem teuer. Ohne Expertise riskieren Sie:

  • Sofortige Steuerzahlungen in sechsstelliger Höhe – ohne Verkaufserlös
  • Überhöhte Bewertungen nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
  • Widerruf der Ratenzahlung und Bußgelder durch versäumte Mitteilungen
  • Fortbestehende deutsche Steuerpflicht, weil der Wegzug ohne DBA nicht sauber war

Unsere Empfehlung

  1. 1.Beginnen Sie 12-18 Monate vor geplantem Wegzug mit der Planung – inklusive Fonds- und ETF-Depot
  2. 2.Holen Sie eine professionelle Bewertung Ihrer GmbH ein, bevor das Finanzamt den Faktor 13,75 ansetzt
  3. 3.Arbeiten Sie mit spezialisierten Steuerberatern (deutsches & internationales Recht)
  4. 4.Beantragen Sie die Ratenzahlung rechtzeitig und bereiten Sie Sicherheiten vor
  5. 5.Führen Sie den Wegzug substanziell durch (nicht nur formal) – ohne DBA gibt es keinen Puffer
  6. 6.Dokumentieren Sie alles penibel (Aufenthaltstage, Verträge, Belege) und halten Sie die Fristen der Mitteilung nach § 6 AStG ein

Sie planen einen Wegzug nach Dubai und möchten die Dubai-Seite von Anfang an sauber aufsetzen?

Wir ordnen Ihre Situation ein, vermitteln bei Bedarf an spezialisierte Steuerberater und begleiten Gründung, Visa und Relocation in Dubai – transparent und ohne Steuerberatung zu ersetzen.